Hintergrund

Mit Corona auf Reisen – Recht auf Entschädigung?

ARAG Experten über die Fluggastrechte und Entschädigungszahlungen

Wer sich bereits auf den lang ersehnten neuen James-Bond-Streifen „No Time to Die“ gefreut hat, kann die Vorfreude nun bis November ausdehnen. Denn der für April geplante internationale Filmstart wurde aufgrund des Corona-Virus verschoben. Viele Cineasten meiden den Kinobesuch aus Angst vor einer Ansteckung. Wer bereits Kinokarten gekauft hat, darf sie umtauschen, zurückgeben oder bis November aufbewahren, denn sie behalten ihre Gültigkeit. So leicht haben es Passagiere mit der Rückgabe ihrer Flugtickets leider nicht. ARAG Experten informieren, welche Rechte und Ansprüche Reisende im Corona-Fall haben.

Kann man bei einer Reisewarnung eine Reise stornieren?
Wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgegeben hat, ist eine kostenlose Reisestornierung bei Pauschalreisen meist kein Problem. Der Stornierungsgrund lautet dann korrekt „unvermeidbare außergewöhnliche Umstände“. Das bedeutet, die Reise muss beispielsweise durch plötzlich auftretende Naturkatastrophen – hierunter fällt auch die Ausbreitung einer ansteckenden Krankheit wie beim Corona-Virus -, politische Unruhen oder terroristische Risiken erheblich gefährdet sein. Alles Ereignisse, die man bei einer Buchung noch nicht vorhersehen konnte. Viele Reiseveranstalter sind inzwischen kulant und bieten auch Umbuchungen an.

Haben Sie Ihren Urlaub individuell gebucht, also etwa das Hotel direkt beim Inhaber, müssen Sie sich im Fall einer Reisestornierung an die jeweiligen Anbieter wenden. Hier können Sie von Ihrer Buchung zurücktreten, wenn Sie das im Vertrag zuvor vereinbart haben. Auskunft darüber finden Sie in Ihren Unterlagen oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Bei vielen Anbietern ist es beispielsweise günstiger, wenn Sie nicht stornierbar buchen. Und es kostet entsprechend etwas mehr, wenn Sie bis zum Anreisetag die Möglichkeit haben, vom Vertrag zurückzutreten. Manche Hotels lassen aber mit sich reden, wenn sie das Zimmer, das Sie nicht nutzen, weiterverkaufen können. Ein Versuch ist es wert, nachzufragen. Ein Recht darauf gibt es aber nicht.

Viele Reiseveranstalter bieten aber bereits von sich aus kostenlose Umbuchungs- und Stornierungsmöglichkeiten an, wenn Reisende aus Angst vor einer Ansteckung ihren bereits gebuchten Urlaub nicht antreten wollen. So können beispielsweise Tui-Kunden die meisten Reisen bis 30. April kostenlos bis 14 Tage vor Abreise stornieren. Das gilt für Reisen, die zwischen 29. Februar und 18. April gebucht werden.

Kann man Flüge stornieren?
Bei Flugbuchungen hängt es grundsätzlich vom gewählten Tarif ab, ob eine kostenfreie Umbuchung oder Stornierung möglich ist. Nach Auskunft der ARAG Experten ist das bei teuren Standardtarifen in der Regel eher möglich als bei Sondertarifen. Bei diesen meist preisgünstigeren Tarifen bekommen Passagiere immerhin die Flughafen- und Sicherheitsgebühren erstattet.

Derzeit bieten allerdings die meisten Airlines kostenlose Umbuchungsmöglichkeiten. So hat z. B. Lufthansa im März mehr als 7.000 innereuropäische Flüge gestrichen oder reduziert, weil die Nachfrage auf häufig frequentierten Strecken deutlich gesunken ist. Passagiere erhalten aber nach Angaben des Unternehmens ihr Geld zurück: „Die Lufthansa Group Airlines Lufthansa, Swiss, Austrian Airlines, Brussels Airlines und Air Dolomiti führen ab sofort flexiblere Umbuchungsmöglichkeiten ein. Die neuen weitreichenden Kulanzregelungen für Umbuchungen gelten sowohl für bestehende als auch für zukünftige Buchungen weltweit.“

Klar ist auch der Fall Israel: Die Lufthansa hat alle Verbindungen dorthin kurzfristig annulliert, weil Israel aufgrund des Corona-Virus“ für alle Passagiere aus Deutschland, Österreich und der Schweiz ein Einreiseverbot ausgesprochen hat. Für Passagiere, die bereits ein Ticket nach Israel gekauft haben, jetzt aber nicht einreisen dürfen, handelt es sich um einen Fall von „höherer Gewalt“, so dass hier eine kostenlose Stornierung des Tickets oder eine Umbuchung möglich sein sollte.

Unter Umständen haben Passagiere auch einen Anspruch auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Danach muss eine Airline 250 Euro zahlen, wenn innereuropäische Flüge weniger als zwei Wochen vor Abflug gestrichen werden. Allerdings werden sich auch hier die Airlines auf einen Fall von „höherer Gewalt“ berufen, wenn etwa Reiseziele zum Risikogebiet erklärt werden. In diesem Fall haben Kunden keine Entschädigungsansprüche. Streicht die Airline indes aus wirtschaftlichen Erwägungen Flüge, kann eine Entschädigung gefordert werden. Betroffene Passagiere, die nicht umbuchen oder stornieren können, sollten daher prüfen, ob sie einen Anspruch geltend machen können.

Was ist, wenn man schon unterwegs ist, und eine Reisewarnung kommt?
Wenn Sie als Pauschalreisender Ihre Reise schon angetreten haben und vor Ort von einer Reisewarnung ereilt werden, können Sie vom Reisevertrag wegen höherer Gewalt zurücktreten. Dann verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vollständigen Reisepreis. Bereits beanspruchte Leistungen müssen Sie in der Regel allerdings trotzdem bezahlen. Fallen für den vorzeitigen Rücktransport zusätzliche Kosten an, müssen Sie meist die Hälfte übernehmen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/

Weitere Informationen zum Corona-Virus:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/08024/

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