Drohende Zahlungsunfähigkeit: So hilft der Schuldnerberater!
Drohende Zahlungsunfähigkeit kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer treffen. So manches Mal zieht eine Zahlungsunfähigkeit Überschuldung nach sich. Hier ist es wichtig, sich rechtzeitig Hilfe zu holen. Ein erfahrener Schuldnerberater kann die Weichen in die richtige Richtung stellen.
Erfahren Sie in diesem Beitrag, worum es sich bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit handelt, wie sie ermittelt wird, welche Konsequenzen drohen, wie Sie sich in einem solchen Fall am besten verhalten und wie wir Ihnen als Schuldnerberatung bestmöglich helfen können.
Drohende Zahlungsunfähigkeit: Definition
In § 18 Abs. 2 InsO ist definiert, was man unter einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zu verstehen hat. Demnach liegt sie immer dann vor, wenn ein Schuldner – ob privat oder geschäftlich – „voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen“.
Die Zahlungsunfähigkeit kann also immer dann angenommen werden, wenn ein Schuldner sämtliche Zahlungen eingestellt hat.
Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit: Was tun?
Je nachdem, ob der Schuldner eine Privatperson oder ein Unternehmer ist, hat eine Insolvenz unterschiedliche Auswirkungen. Bei einer Privatperson kann ein Schuldnerberater dabei helfen, die bestehenden Verbindlichkeiten zu ermitteln und bei Bedarf eine Privatinsolvenz einzuleiten. Komplexer wird es, wenn ein Unternehmen von drohender Zahlungsunfähigkeit betroffen ist. Hier ist die Insolvenzantragstellung schwierig und kann zu einer enormen Haftungsfalle werden.
Handelt es sich um eine Gesellschaft, hat nur die Geschäftsführung das Recht, einen Insolvenzantrag zu stellen, der Gläubiger hat dieses Recht nicht. Es gibt hierzu jedoch keine Pflicht, so dass die Geschäftsführung auch keinen Insolvenzantrag stellen muss. Dennoch empfiehlt es sich immer, allein, um sich nicht der Insolvenzverschleppung schuldig zu machen.
Der Gesetzgeber hat mit Einführung des sogenannten freiwilligen Insolvenzgrundes (drohende Zahlungsunfähigkeit) einen Anreiz geschaffen, Unternehmen möglichst schnell zu einem Insolvenzverfahren zu motivieren. Dadurch steigen die Chancen einer Sanierung deutlich. Dennoch sollte von Anfang an ein Experte auf diesem Gebiet mit ins Boot genommen werden, um die haftungsrechtlichen Risiken bestmöglich zu minimieren.
Eingeschränkte Antragsberechtigung bei drohender Zahlungsunfähigkeit
Der § 15 InsO regelt das Insolvenzantragsrecht für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und für juristische Personen. Antragsberechtigt sind demnach alle Mitglieder eines Vertretungsorgans. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 hat jeder persönlich haftende Gesellschafter bzw. Abwickler bei Kommanditgesellschaften auf Aktien bzw. bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit das Recht auf Insolvenzantragsstellung.
§ 18 Abs. 3 InsO schränkt dieses Recht jedoch im Falle drohender Zahlungsunfähigkeit ein, so dass nur das Mitglied des Vertretungsorgans dazu berechtigt ist, das auch vertretungsberechtigt ist, wenn der Antrag nicht gemeinsam gestellt wird. Aus diesem Grund sollten nicht abgestimmte Anträge auch tunlichst vermieden werden.
Komplex wird es auch dadurch, dass das Gesellschaftsrecht auch in eine Antragstellung greifen kann. Die Gesellschafter haben nämlich einen Anspruch darauf, dass ihr Unternehmen nicht zu früh einen solchen Antrag stellt. Sollte dies geschehen und die Geschäftsführung den Antrag nicht pflichtgemäß stellen, haftet sie persönlich für eventuelle entstandene Probleme.
Ursächlich ist hier § 43 GmbHG / § 93 AktG. Grundsätzlich muss der Insolvenzantrag zum Wohle der Gesellschaft sein. Er darf nicht aus sachfremden Erwägungen gestellt werden.
Wie wird die Zahlungsunfähigkeit ermittelt?
Hierbei handelt es sich um eine Prognose, die ermittelt wird, indem ein Finanzplan aufgestellt wird. In diesem werden die prognostizierten Einzahlungen und die voraussichtlichen Auszahlungen für einen zuvor festgelegten Zeitraum einander gegenüber gestellt. Macht die Prognose den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu mehr als 50% wahrscheinlich, liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor.
Nicht selten liegt gleichzeitig eine Überschuldung vor oder es besteht eine Überschneidung. Damit liegen gleich zwei Insolvenzgründe vor. In diesem Fall wird aus dem Recht der Geschäftsführung, einen Insolvenzantrag zu stellen, eine Pflicht. Eine Überschuldung liegt immer dann vor, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners nicht mehr aus seinem Vermögen gedeckt werden können (§ 19 InsO).
Ausnahme: Die Unternehmensfortführung ist dennoch überwiegend wahrscheinlich. So ist eine Überschuldung nach dem Insolvenzrecht ausgeschlossen, wenn die Fortführungsprognose positiv ist. Auch dies lässt sich mit dem Finanzplan ermitteln.
Fazit
Sind Sie als Privatperson von einer Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung bedroht, sollten Sie sich frühzeitig an eine Schuldnerberatung wenden. Diese kann Ihre Verbindlichkeiten ermitteln, mit den Gläubigern verhandeln und bei Bedarf einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen.
Handelt es sich in Ihrem Fall um eine drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eines Unternehmens, ist die Hinzuziehung eines Experten besonders wichtig, um negative Konsequenzen zu vermeiden.
Schon bei den ersten Anzeichen sollten Sie Schuldnerberatung in Anspruch nehmen. Meist lässt sich dann noch viel tun, um das Unternehmen zu erhalten. Eine Unternehmensinsolvenz ist überaus komplex und sollte nicht im Alleingang angestrebt werden.
Holen Sie sich deshalb im Falle einer Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig kompetente Hilfe.
Quelle: https://www.schuldnerberatung-richter.de/drohende-zahlungsunfaehigkeit/
TR Tino Richter
Schuldnerberatung München
Eduard-Schmid-Str. 34
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Tel: 089 / 85635744
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